Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Balzer

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung, Erdarbeiten und Prüfleistungen

Stand: 04.09.2026

Vertragspartner:

Balzer
Inhaber: Eric Balzer
Einzelunternehmen
Theodor-Heuss-Ring 14
56242 Marienrachdorf
Deutschland

Telefon: 0160 93111493
E-Mail: info@balzer-miete.de
Website: www.balzer-miete.de

  • 1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Balzer, Inhaber Eric Balzer, und seinen Kunden. Sie gelten insbesondere für die Vermietung von Maschinen, Geräten und Baustelleneinrichtungen, die Durchführung von Erd- und Baggerarbeiten sowie die Durchführung von Prüf- und Kontrollleistungen an Maschinen und kraftbetriebenen Kleingeräten.
  2. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, soweit die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften eine Einbeziehung und Anwendung der AGB zulassen.
  3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Balzer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Dies gilt auch dann, wenn Balzer Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden erbringt.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen Balzer und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
  • 2 Vertragsschluss
  1. Angebote von Balzer sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, durch Unterzeichnung eines Miet-, Werk- oder Prüfvertrages, durch Übergabe des Mietgegenstandes oder durch Beginn der beauftragten Leistung zustande.
  3. Der Umfang der von Balzer geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Mietvertrag, Prüfauftrag, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung.
  4. Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich der Vereinbarung zwischen Balzer und dem Kunden. Zusätzliche Leistungen, die auf Wunsch des Kunden oder aufgrund von Umständen erforderlich werden, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, können gesondert berechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Vermietung von Maschinen, Geräten und Baustelleneinrichtungen

  • 3 Mietgegenstand
  1. Balzer vermietet Maschinen, Baugeräte, motorbetriebene und elektrische Geräte sowie Baustelleneinrichtungen und vergleichbare Gegenstände.
  2. Der konkrete Mietgegenstand einschließlich etwaigen Zubehörs wird im jeweiligen Angebot, Mietvertrag, Auftrag oder Übergabeprotokoll bezeichnet. Maßgeblich für den Umfang der Vermietung sind die dort getroffenen Vereinbarungen.
  3. Der Mietgegenstand wird dem Kunden in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben, soweit nicht ausdrücklich ein anderer Zustand vereinbart wurde.
  4. Zum Mietgegenstand gehörendes Zubehör, Betriebsanleitungen, Schlüssel, Dokumente und sonstige Bestandteile sind vom Kunden pfleglich zu behandeln und bei Beendigung der Mietzeit vollständig zurückzugeben.
  • 4 Übergabe und Einweisung
  1. Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt am vereinbarten Übergabeort und zum vereinbarten Zeitpunkt. Der konkrete Zustand des Mietgegenstandes kann bei der Übergabe in einem Übergabeprotokoll dokumentiert werden.
  2. Der Kunde hat den Mietgegenstand bei Übernahme auf erkennbare Schäden, Mängel, Vollständigkeit und offensichtliche Funktionsbeeinträchtigungen zu überprüfen und erkennbare Abweichungen unverzüglich mitzuteilen.
  3. Soweit bei der Übergabe ein Übergabeprotokoll erstellt wird, sind darin festgehaltene Schäden, Mängel oder sonstige Abweichungen bei der Beurteilung des Zustands des Mietgegenstandes maßgeblich, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Eine Einweisung des Kunden oder seiner Mitarbeiter in die Bedienung des Mietgegenstandes erfolgt, soweit dies vereinbart, erforderlich oder aufgrund der Art des Mietgegenstandes vorgesehen ist.
  5. Eine Einweisung entbindet den Kunden nicht von der Verpflichtung, die Bedienungsanleitung, Sicherheitsvorschriften sowie sonstige für die Nutzung geltende gesetzliche Vorschriften zu beachten.
  6. Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Mietgegenstand nur von Personen bedient wird, die für die jeweilige Tätigkeit geeignet und entsprechend unterwiesen oder qualifiziert sind, soweit dies gesetzlich oder aufgrund der Art des Mietgegenstandes erforderlich ist.
  • 5 Nutzung des Mietgegenstandes
  1. Der Kunde darf den Mietgegenstand ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, der Bedienungsanleitung sowie den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften verwenden.
  2. Der Mietgegenstand darf nur von Personen bedient oder genutzt werden, die hierfür geeignet, entsprechend unterwiesen und – soweit gesetzlich erforderlich – entsprechend qualifiziert oder berechtigt sind. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden.
  3. Der Kunde hat den Mietgegenstand sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Überbeanspruchung, unsachgemäßer Behandlung, Beschädigung sowie sonstigen schädlichen Einwirkungen zu schützen.
  4. Eine Weitervermietung, Überlassung an Dritte oder sonstige Weitergabe des Mietgegenstandes ist nur mit vorheriger Zustimmung von Balzer zulässig.
  5. Der Kunde hat den Mietgegenstand während der Mietzeit angemessen gegen Diebstahl, unbefugte Nutzung und sonstigen Zugriff durch unberechtigte Dritte zu sichern.
  6. Eine Nutzung des Mietgegenstandes zu rechtswidrigen, gefährlichen oder vom vereinbarten Verwendungszweck abweichenden Zwecken ist nicht gestattet.
  • 6 Pflichten des Mieters

Der Kunde verpflichtet sich insbesondere,

  1. den Mietgegenstand während der Mietzeit sorgfältig und pfleglich zu behandeln;
  2. die vorgeschriebenen Betriebs-, Wartungs-, Pflege- und Sicherheitshinweise des Herstellers sowie die von Balzer erteilten Anweisungen zu beachten;
  3. auftretende Störungen, Schäden, Mängel oder sonstige ungewöhnliche Veränderungen am Mietgegenstand unverzüglich an Balzer zu melden;
  4. bei einer erkennbaren Gefahr weiterer Schäden den Mietgegenstand, soweit dies ohne Gefährdung von Personen möglich und zumutbar ist, außer Betrieb zu nehmen und vor weiterer Beschädigung zu schützen;
  5. Reparaturen, technische Veränderungen oder sonstige Eingriffe am Mietgegenstand nicht eigenmächtig vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, soweit nicht zuvor die Zustimmung von Balzer eingeholt wurde;
  6. erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Voraussetzungen für die konkrete Nutzung des Mietgegenstandes selbst einzuholen und einzuhalten, soweit diese nicht ausdrücklich von Balzer übernommen wurden.
  • 7 Mietzeit
  1. Die Mietzeit beginnt zu dem im jeweiligen Angebot, Mietvertrag oder Auftrag vereinbarten Zeitpunkt und endet mit der vollständigen Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Zustimmung von Balzer. Eine stillschweigende Verlängerung der Mietzeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  3. Gibt der Kunde den Mietgegenstand nach Beendigung der Mietzeit nicht rechtzeitig zurück, kann Balzer für die Dauer der Vorenthaltung die gesetzlich zulässige Vergütung bzw. Entschädigung verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
  4. Der Kunde hat Balzer rechtzeitig über eine absehbare Verzögerung bei der Rückgabe zu informieren.
  • 8 Rückgabe
  1. Der Mietgegenstand ist nach Beendigung der Mietzeit zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig und in einem Zustand zurückzugeben, der dem vertragsgemäßen Gebrauch entspricht.
  2. Der Mietgegenstand ist vom Kunden grundsätzlich in einem ordnungsgemäßen und für die weitere Nutzung geeigneten Zustand zurückzugeben. Vom Kunden verursachte übermäßige Verschmutzungen, Beschädigungen, fehlendes Zubehör oder sonstige vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht umfasste Veränderungen können dem Kunden in Rechnung gestellt werden, soweit dieser diese zu vertreten hat.
  3. Die bei der Rückgabe festgestellten Schäden oder sonstigen Abweichungen können durch Balzer dokumentiert werden. Soweit bei der Übergabe ein Übergabeprotokoll erstellt wurde, kann dieses zum Vergleich des Zustands bei Übergabe und Rückgabe herangezogen werden.
  4. Eine Zustands- und Funktionskontrolle des Mietgegenstandes kann durch Balzer bei oder nach der Rückgabe erfolgen.
  5. Für Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstandes, die ausschließlich durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, haftet der Kunde nicht.
  • 9 Schäden, Verlust und Diebstahl
  1. Der Kunde haftet für Schäden am Mietgegenstand, die während der Mietzeit durch eine vom Kunden zu vertretende unsachgemäße Nutzung, Überbeanspruchung, Beschädigung oder sonstige Pflichtverletzung entstehen.
  2. Der Kunde haftet insbesondere für Schäden, die durch die Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Sicherheitsvorschriften oder sonstiger Vorgaben zur ordnungsgemäßen Nutzung verursacht werden.
  3. Für Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstandes, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, haftet der Kunde nicht.
  4. Bei Verlust oder Diebstahl des Mietgegenstandes hat der Kunde Balzer unverzüglich zu informieren. Im Falle eines Diebstahls ist durch den Kunden unverzüglich eine polizeiliche Anzeige zu erstatten. Eine Kopie bzw. das Aktenzeichen der Anzeige ist Balzer auf Verlangen mitzuteilen.
  5. Der Kunde haftet für den Verlust oder Diebstahl des Mietgegenstandes, soweit er den Verlust bzw. Diebstahl zu vertreten hat oder seine ihm nach diesen AGB obliegenden Sicherungs- und Sorgfaltspflichten verletzt hat.
  6. Bei Beschädigung, Verlust oder Diebstahl kann Balzer die zur Wiederherstellung, Ersatzbeschaffung oder sonstigen Schadensbeseitigung erforderlichen und angemessenen Kosten geltend machen, soweit der Kunde hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften haftet.
  7. Die Haftung des Kunden richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • 10 Wartung und Reparaturen
  1. Erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie technische Störungen sind Balzer unverzüglich mitzuteilen.
  2. Der Kunde darf Reparaturen, technische Veränderungen oder sonstige Eingriffe am Mietgegenstand grundsätzlich nicht ohne vorherige Zustimmung von Balzer selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.
  3. Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, eigenmächtige Reparaturen, technische Veränderungen oder sonstige nicht genehmigte Eingriffe entstehen, hat der Kunde zu ersetzen, soweit er diese zu vertreten hat.
  4. Für Veränderungen oder Verschlechterungen des Mietgegenstandes, die ausschließlich durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, haftet der Kunde nicht.
  5. Soweit während der Mietzeit Wartungs- oder Reparaturarbeiten aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes erforderlich werden, kann Balzer die hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten vom Kunden verlangen.
  • 11 Ausfall des Mietgegenstandes
  1. Fällt der Mietgegenstand während der Mietzeit aufgrund eines technischen Defekts oder einer sonstigen nicht vom Kunden zu vertretenden Ursache aus, hat der Kunde Balzer unverzüglich zu informieren.
  2. Balzer ist berechtigt, den Mietgegenstand zu überprüfen, zu reparieren oder nach Möglichkeit einen gleichwertigen Ersatzgegenstand zur Verfügung zu stellen.
  3. Ist eine Nutzung des Mietgegenstandes aufgrund eines von Balzer zu vertretenden Defekts nicht möglich, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Ein Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Ersatzgerätes oder auf eine bestimmte Reparaturmethode besteht nicht, soweit Balzer eine zumutbare andere Lösung zur Verfügung stellt und gesetzliche Rechte des Kunden nicht entgegenstehen.

Erd- und Baggerarbeiten

  • 12 Leistungsumfang
  1. Balzer führt Erd-, Bagger-, Aushub-, Planier- und vergleichbare Arbeiten nach individueller Beauftragung durch.
  2. Art, Umfang und Ausführung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder Vertrag.
  3. Balzer schuldet grundsätzlich nur die im jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
  4. Änderungen oder zusätzliche Leistungen, die vom Auftraggeber gewünscht werden oder aufgrund von Umständen erforderlich werden, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, können gesondert berechnet werden, soweit dies vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.
  • 13 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber hat Balzer alle für die Durchführung der beauftragten Arbeiten erforderlichen Informationen, Unterlagen und Angaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Auftraggeber hat insbesondere auf ihm bekannte Leitungen, Kabel, Rohre, Schächte, Fundamente, Einbauten, Altlasten oder sonstige Hindernisse hinzuweisen.
  3. Der Auftraggeber hat erforderliche Genehmigungen, Freigaben, Leitungsauskünfte und sonstige für die Durchführung der Arbeiten erforderliche Unterlagen bereitzustellen, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich von Balzer übernommen wurde.
  4. Die Baustelle muss zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und für die vereinbarten Arbeiten geeignet sein.
  5. Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen, die durch fehlende, verspätete oder unzutreffende Angaben oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers entstehen, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, soweit dieser die Ursache zu vertreten hat.
  • 14 Leitungen und unterirdische Hindernisse
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Balzer über ihm bekannte oder vermutete unterirdische Leitungen, Kabel, Rohre, Schächte, Fundamente und sonstige Einbauten vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren.
  2. Soweit erforderlich und nicht ausdrücklich von Balzer übernommen, hat der Auftraggeber erforderliche Leitungsauskünfte einzuholen und den Verlauf bekannter Leitungen und sonstiger Hindernisse auf der Baustelle kenntlich zu machen.
  3. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen.
  4. Für Schäden, Verzögerungen oder zusätzliche Kosten, die aufgrund unvollständiger, fehlerhafter oder unterlassener Angaben des Auftraggebers entstehen, haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er die Ursache zu vertreten hat.
  • 15 Unvorhersehbare Bodenverhältnisse
  1. Die Kalkulation von Erd- und Baggerarbeiten erfolgt grundsätzlich auf Grundlage der bei Vertragsschluss bekannten und mitgeteilten Verhältnisse.
  2. Nicht vorhersehbare oder nicht erkennbare Bodenverhältnisse, insbesondere Fels, unerwartet hoher Grundwasserstand, Altlasten, unbekannte Fundamente, Leitungen, Bauschutt oder sonstige Hindernisse, können zu zusätzlichen Kosten und Verzögerungen führen.
  3. Werden während der Ausführung Umstände festgestellt, die eine Änderung oder Erweiterung der ursprünglich vereinbarten Leistung erforderlich machen, wird Balzer den Auftraggeber hierüber nach Möglichkeit vor Durchführung zusätzlicher Arbeiten informieren.
  4. Zusätzliche Leistungen aufgrund solcher Umstände können gesondert berechnet werden, soweit dies vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.
  • 16 Wartezeiten und Behinderungen
  1. Wartezeiten und Behinderungen, die durch den Auftraggeber, andere Gewerke, fehlende Genehmigungen, nicht vorbereitete oder nicht zugängliche Baustellen oder sonstige vom Auftraggeber zu vertretende Umstände entstehen, können gesondert berechnet werden.
  2. Dies gilt auch für zusätzliche An- und Abfahrten oder sonstige zusätzliche Aufwendungen, die aufgrund solcher Umstände erforderlich werden.
  3. Balzer ist nicht verpflichtet, durch vom Auftraggeber zu vertretende Behinderungen verursachte Wartezeiten oder Stillstandszeiten unentgeltlich hinzunehmen.

Prüfungen / UVV-Prüfungen

  • 17 Prüfleistungen
  1. Balzer führt Prüfungen und Kontrollleistungen an Maschinen, Baugeräten und kraftbetriebenen Kleingeräten nach individueller Vereinbarung durch.
  2. Art, Umfang und Prüfgrundlagen ergeben sich aus dem jeweiligen Prüfauftrag, Angebot oder Vertrag.
  3. Die Prüfung bezieht sich auf den Zustand und die bei der Prüfung feststellbaren Eigenschaften des jeweiligen Prüfgegenstandes zum Zeitpunkt der Prüfung.
  4. Eine Prüfung stellt keine Garantie oder Zusicherung für die zukünftige Funktionsfähigkeit, Betriebssicherheit oder Mängelfreiheit des Prüfgegenstandes dar.
  5. Die Prüfung ersetzt keine laufenden Kontrollen, Wartungen, Instandhaltungsmaßnahmen oder sonstigen Pflichten des Betreibers, soweit diese gesetzlich oder aufgrund anderer Vorschriften erforderlich sind.
  • 18 Prüfbericht und Prüfplakette
  1. Soweit vereinbart oder vorgesehen, erhält der Auftraggeber einen Prüfbericht, ein Prüfprotokoll oder eine Prüfplakette.
  2. Festgestellte Mängel oder Auffälligkeiten werden im Prüfbericht bzw. Prüfprotokoll dokumentiert, soweit dies Bestandteil der beauftragten Leistung ist.
  3. Die Beseitigung festgestellter Mängel ist nicht Bestandteil der Prüfung, sofern nicht ausdrücklich ein entsprechender Auftrag erteilt wurde.
  4. Die Anbringung einer Prüfplakette stellt keine Garantie für die zukünftige Betriebssicherheit oder Mängelfreiheit des Prüfgegenstandes dar.
  5. Nachprüfungen oder Prüfungen nach erfolgter Mängelbeseitigung können gesondert berechnet werden.

Preise und Zahlungsbedingungen

  • 19 Vergütung
  1. Es gelten die im jeweiligen Angebot, Mietvertrag, Auftrag oder sonstigen Vertragsunterlagen vereinbarten Preise.
  2. Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
  4. Zusätzliche Leistungen, Transportkosten, Wartezeiten, zusätzliche An- und Abfahrten, vereinbarte Reinigungsleistungen, vom Kunden zu vertretende Reparaturen und sonstige vom Kunden zu vertretende Aufwendungen können gesondert berechnet werden, soweit dies vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.
  • 20 Zahlung
  1. Rechnungen sind innerhalb der jeweils vereinbarten Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Balzer ist insbesondere berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen und weitere gesetzlich zulässige Kosten geltend zu machen.
  3. Bei erheblichen Zahlungsrückständen ist Balzer berechtigt, weitere Leistungen und Vermietungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten, soweit gesetzlich zulässig.
  4. Gesetzliche Rechte des Kunden bei berechtigten Einwendungen gegen eine Rechnung bleiben unberührt.

Haftung

  • 21 Haftung von Balzer
  1. Balzer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden.
  2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Balzer nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Balzer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit eine Haftungsbeschränkung gesetzlich zulässig ist.
  4. Im Übrigen ist die Haftung von Balzer für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Kündigung / Beendigung

  • 22 Kündigung und außerordentliche Beendigung
  1. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  2. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde den Mietgegenstand erheblich oder wiederholt vertragswidrig nutzt, mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug gerät, den Mietgegenstand unberechtigt Dritten überlässt oder sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt.
  3. Im Falle einer berechtigten außerordentlichen Beendigung ist der Mietgegenstand unverzüglich zurückzugeben.
  4. Die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien bleiben unberührt.

Eigentum und Zurückbehaltungsrechte

  • 23 Eigentum
  1. Sämtliche Mietgegenstände bleiben während der gesamten Mietzeit Eigentum von Balzer.
  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Mietgegenstände wie ein Eigentümer zu verfügen, sie zu veräußern, zu verpfänden oder mit sonstigen Rechten Dritter zu belasten.
  3. Der Kunde hat Balzer unverzüglich über Maßnahmen Dritter zu informieren, die das Eigentum oder den Besitz von Balzer an einem Mietgegenstand beeinträchtigen könnten.
  4. Der Kunde hat den Mietgegenstand während der Mietzeit vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

Schlussbestimmungen

  • 24 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.
  2. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Balzer vereinbart.
  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
  • 25 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

  • 26 Geltung für zukünftige Geschäftsbeziehungen

Diese AGB gelten für zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen Balzer und dem Kunden nur, soweit sie jeweils wirksam in den betreffenden Vertrag einbezogen werden und keine abweichenden individuellen Vereinbarungen getroffen wurden.